Wie viele Privatschulen gibt es in Deutschland bzw. Nordrhein-Westfalen? 
In Deutschland gab es nach Angaben des Statistischen Bundesamtes im Schuljahr 2006/07 rund 4.700 Privatschulen. Hinzu kommen weitere Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft, die nicht den gesetzlich festgelegten Schulbegriff erfüllen (z. B. Sprachschulen, Weiterbildungs-Institute oder Nachhilfeeinrichtungen).
Die rund 4.700 statistisch erfassten Privatschulen unterteilen sich in 2.867 allgemein bildende und 1.844 berufsbildende Schulen. Das entspricht 7,9 Prozent aller allgemein bildenden Schulen in Deutschland bzw. 21 Prozent aller berufsbildenden Schulen. Im Schuljahr 2006/07 besuchten 656.186 Schüler (7 Prozent) eine allgemein bildende Privatschule in Deutschland, 235.707 (8,5 Prozent) eine berufsbildende Schule.
Den größten Anteil bei den allgemein bildenden Privatschulen machen mit rund 40 Prozent die Gymnasien aus, bei den berufsbildenden Privatschulen sind es die Berufsfachschulen (rund 50 Prozent). Die meisten Privatschüler im Verhältnis zur Gesamtschülerzahl gibt es im allgemein bildenden Bereich in Bayern (10,2 Prozent im Schuljahr 2006/07) und im berufsbildenden Bereich in Sachsen (25,6 Prozent).
Obwohl die Zahl der Privatschulen in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen hat, liegt Deutschland damit immer noch weit hinter den meisten europäischen Nachbarländern zurück. In Dänemark z. B. besuchten nach Angaben der Europäischen Union im Schuljahr 2001/02 bereits 11,1 Prozent der Schüler eine allgemein bildende Privatschule in freier Trägerschaft, in Frankreich 21 Prozent und in den Niederlanden sogar 76,3 Prozent.
Immer mehr Eltern in Nordrhein-Westfalen schicken ihr Kind auf eine Privatschule. Das belegt das aktuelle Statistik-Telegramm 2007/2008, welches jüngst im Auftrag des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes NRW herausgegeben wurde. Laut diesen Schuleckdaten besuchen im Schuljahr 2007/2008 insgesamt 165.121 Schüler eine allgemein und 42.441 eine berufsbildende Ersatzschule (Privatschule). Damit ist mit 207.562 Schülern in Nordrhein-Westfalen ein neuer Höchststand erreicht. Im Jahre 2000 waren es nur 186.992 Schüler – das ist eine Steigerung um 9%. Der Anteil der Privatschüler an allen Schülern in Nordrhein-Westfalen liegt derzeit bei 7,3 % und damit lediglich im Bundesdurchschnitt.
Und auch die Anzahl der freien Schulen ist gestiegen: Die Anzahl der allgemeinbildenden Ersatzschulen hat sich auf 352 und die der berufsbildenden auf 133 und damit auf insgesamt 485 im Schuljahr 2009/2010 erhöht. Im Jahre 2000 waren es noch 413 allgemeinbildende und berufsbildende Ersatzschulen gewesen. Der Privatschulanteil im Bereich der Ersatzschulen liegt damit in NRW derzeit bei 7,6 %.
Immer wieder werden von der Statistik die rund 270 allgemeinbildenden und berufsbildenden Ergänzungsschulen (auch Privatschulen) in Nordrhein-Westfalen unterschlagen, welche als Innovationsmotoren gelten und das staatliche Bildungsangebot ergänzen.
Warum gibt es überhaupt Privatschulen? 
Der Staat besitzt weder ein Monopol in Bildungs- und Erziehungsfragen noch ein Schulmonopol. Schon lange, bevor sich der Staat mit Schulfragen befasste, stand das private Schulwesen in hohem Ansehen. In der freiheitlich-demokratischen Staatsform unseres Grundgesetzes sind neben staatlichen Schulen entsprechende Schulen in freier Trägerschaft vom Staat nicht nur zu dulden, sondern zu gewährleisten. Artikel 7, Absatz 4 unseres Grundgesetzes sagt:
„Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.“
Welche Arten von Privatschulen gibt es? 
Privatschulen gibt es sowohl im allgemein bildenden als auch im berufsbildenden Bereich. Im allgemein bildenden Bereich können dies zum Beispiel Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Sonderschulen oder Internationale Schulen sein. Im berufsbildenden Bereich gibt es unter anderem in Nordrhein-Westfalen Berufskollegs in freier Trägerschaft (Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachoberschulen, Fachgymnasien, Berufsoberschulen, Fachschulen oder Fachakademien).
Daneben gibt es freie Unterrichtseinrichtungen, die nicht den gesetzlich festgelegten Schulbegriff erfüllen. Dazu gehören beispielsweise Sprachschulen, Weiterbildungs-Institute oder Nachhilfeeinrichtungen.
Privatschulen (nicht freie Unterrichtseinrichtungen) unterteilen sich in Ersatz- und Ergänzungsschulen.
Was unterscheidet Ersatz- und Ergänzungsschulen? 
Eine Privatschule ist dann eine Ersatzschule, wenn sie Bildungsgänge oder Abschlüsse anbietet, die so oder vergleichbar auch an staatlichen Schulen angeboten werden oder zumindest vorgesehen sind. Sie „ersetzen“ also im Prinzip eine staatliche Schule. Daher erfüllen SchülerInnen mit dem Besuch einer Ersatzschule auch die gesetzliche Schulpflicht. Erworbene Abschlüsse sind denen einer staatlichen Schule gleichwertig. Ersatzschulen stehen unter der Rechtsaufsicht des Staates und müssen grundsätzlich die jeweils geltenden staatlichen Lehrpläne einhalten. In den meisten Bundesländern wird zwischen „anerkannten“ und „genehmigten“ Ersatzschulen unterschieden. In Nordrhein-Westfalen gibt es lediglich die genehmigte Ersatzschule, welche der anerkannten Ersatzschule in anderen Bundesländern entspricht.
Alle übrigen Privatschulen sind allgemein bildende oder berufsbildende Ergänzungsschulen. Sie bieten in der Regel Bildungsgänge oder Abschlüsse an, die weder an staatlichen Schulen angeboten werden noch vorgesehen sind. Ergänzungsschulen „ergänzen“ also das staatliche Schulsystem.
Auch mit dem Besuch einer Ergänzungsschule kann – je nach Landesregelung – in fast allen Fällen die gesetzliche Schulpflicht erfüllt und ein staatlicher Abschluss erworben werden. Die Schulen sind aufsichtsrechtlich freier in der Gestaltung von Schule. In NRW sind die allgemein bildenden Ergänzungsschulen in der Regel alle staatlich anerkannt, sodass dort die Schulpflicht erfüllt werden kann. Allgemeinbildende Ergänzungsschulen in NRW bereiten auf die zentralen Abschlussprüfungen vor – der Abschluss wird nach erfolgreichem Ablegen einer Externenprüfung (zentrale schriftliche Prüfung und mündliche Prüfung vor staatlichen Lehrkräften führen letztendlich zu staatlichem Abschluss).
Welche Vorteile haben Privatschulen? 
Ein nur vom Staat gestaltetes einheitliches Schulwesen stünde im Widerspruch zu unserer pluralistischen Gesellschaft. Schüler haben unterschiedlichen Anlagen, Neigungen und Berufswünsche. Je differenzierter das Schulwesen auf diese Unterschiede eingehen kann, desto größer wird der Bildungserfolg sein. Es ist das Recht der Eltern und Jugendlichen, unter verschiedenen Schulprofilen dasjenige auszuwählen, das ihren individuellen Vorstellungen am besten entspricht.
Freie Schulen mit ihren differenzierten pädagogischen, weltanschaulichen und an den Bedürfnissen der Schüler orientierten Profilen können hier ein besonders vielfältiges Angebot machen. Privatschulen arbeiten eigenständig und effizient, sie können sich schnell an neue Entwicklungen anpassen.
Viele allgemein bildende Privatschulen haben bestimmte Schwerpunkte, etwa im musischen oder fremdsprachlichen Bereich. Spezielle pädagogische Konzepte (z. B. Montessori- oder Waldorf-Pädagogik) finden sich vor allem an freien Schulen, genau so wie die Vermittlung klarer Werte und Orientierungen. Ersatzschulen, die sich an den staatlichen Lehrplänen orientieren müssen, sehen diese in der Regel nur als Mindestvoraussetzung an und gehen in ihrem Unterrichtsangebot häufig weit über die staatlichen Vorgaben hinaus. Außerschulische Projekte sind an vielen Privatschulen ebenso selbstverständlich wie soziales Engagement der Schüler und ein gutes Miteinander von Lehrern, Eltern und Schülern.
Schulen in freier Trägerschaft sind Wirtschaftsbetriebe, die auf die Zufriedenheit ihrer Kunden – Schüler und Eltern – angewiesen sind. Privatschulen stellen ihr Lehrpersonal selbst ein und können sich so diejenigen LehrerInnen aussuchen, die zu ihrem Schulkonzept am besten passen. Unterrichtsausfall ist an den meisten freien Schulen ein Fremdwort.
Im berufsbildenden Bereich bieten viele Privatschulen Ausbildungsgänge an, für die es an staatlichen Schulen oder in einer betrieblichen Ausbildung oft (noch) gar keine Entsprechung gibt. Diese Schulen reagieren damit schnell und innovativ auf aktuelle berufliche Anforderungen in der Wirtschaft. Die berufliche Aus- und Weiterbildung an VDP-Schulen erfolgt dabei auf einem anerkannt hohen qualitativen Niveau.
Privatschulen bereichern das Schulwesen, entwickeln alternative und zusätzliche Angebote und gewährleisten eine lebendige Konkurrenz. Von diesem Wettbewerb profitiert auch das staatliche Schulwesen, das immer wieder erfolgreiche Beispiele aus dem privaten Schulwesen übernommen hat (z. B. die Ganztagsschule).
Wie finanzieren sich Privatschulen? 
Privatschulen haben grundsätzlich zwei Einnahmequellen: Einen staatlichen Finanzausgleich und das Schulgeld der Eltern bzw. Schüler. Allerdings erhalten nur Ersatzschulen einen Finanzausgleich vom Staat. Ihre restlichen Kosten müssen die Schulen über das Schulgeld decken.
In Nordrhein-Westfalen erheben die regelmäßig gemeinnützigen Ersatzschulen jedoch kein Schulgeld, da für sie, wie bei den staatlichen Schulen, die Schulgeldfreiheit gilt. Der Staat geht davon aus, dass die Höhe der Landeszuschüsse auch potentielle Schulgelder einschließt. Erhebt der Ersatzschulträger dennoch Schulgeld, so werden diese Beträge mittelbar auf den Umfang der Landeszuschüsse angerechnet. Stattdessen zahlen die Eltern normalerweise einen freiwilligen Beitrag an einen Förderverein. Ergänzungsschulen und freie Unterrichtseinrichtungen werden nicht gefördert, sie finanzieren sich in der Regel ausschließlich über Schulgeld bzw. Kursgebühren.
Der Finanzausgleich für die Ersatzschulen bemisst sich an der Höhe der Kosten, die ein Schüler an einer staatlichen Schule verursacht. Je nach Bundesland erhalten Ersatzschulen einen unterschiedlich hohen Teil dieses Betrags. In Nordrhein-Westfalen erhalten Ersatzschulen regelmäßig einen Landeszuschuss von 85 % der Kosten einer vergleichbaren staatlichen Schule. Bei Stellung der Schulgebäude und der Schulausstattung erhöht sich dieser Prozentsatz nochmals um 7 % und 2 % auf maximal 94 %. Für Förderschulen gelten hier nochmals Besonderheiten. Die Bezuschussung von 85 -94 % der Kosten einer vergleichbaren staatlichen Schule beinhaltet jedoch nicht solche Kosten, die bei einer staatlichen Schule für gewöhnlich/angeblich nicht anfallen (z.B. Personalkosten für einen kaufmännischen Geschäftsführer, Marketingkosten, Pflege von Grünanlagen, etc.). Diese sog. Overheadkosten sind zu 100 % vom Ersatzschulträger zu tragen. Damit fallen die echten und tatsächlichen Kosten einer Ersatzschule weitaus höher aus. Die gesetzliche Regelung mit der Angabe der hohen Prozentsätze gibt daher nur eine Teilwahrheit bzw. einen wichtigen Kostenausschnitt wieder.
Die immer noch häufig vertretene Meinung, Ersatzschulen seien kostspieliger als vergleichbare staatliche Schulen, ist unzutreffend. Zwar erbringt das Land im Vergleich zur Kostenverteilung von staatlichen Schulen Mehrleistungen für Ersatzschulen, indem es hier Personalkosten als auch die vom kommunalen Schulträger aufzubringenden Sachkosten einschließlich der Schülerfahrtkosten und Lehrmittel trägt. Dennoch sind Ersatzschulen in der Gesamtschau für die öffentliche Hand kostengünstiger, da sie eben nur Zuschüsse im Vergleich zu staatlichen Schulen erhalten, ihnen jedoch eine sog. Regeleigenleistung von 15 % (85 % Zuschüsse und 15 % Eigenleistung) abverlangt wird. Diese Regeleigenleistung kann sich, wie gesagt, auf 6 % schmälern, soweit der Ersatzschulträger Gebäude und Schulausstattung stellt. In der Regel werden vor allem neue Ersatzschulen die Schulausstattung selbst erbringen, aber als Mieterschule begründet, sodass dann 13 % Eigenleistung aufzubringen sind.
Im Durchschnitt wird man bei allen derzeit 485 Ersatzschulen mindestens von einem durchschnittlichen Eigenleistungssatz von 10 % ausgehen können. Im Haushaltsjahr 2006 wurden für damals noch 205.267 Schüler/innen an 429 Ersatzschulen 1.021 Millionen EUR im Haushalt ausgewiesen. Ausgehend von dieser Zahl und der 10%-Prämisse hinsichtlich der Eigenleistung entlasten Ersatzschulen den Staat (Land, Kommunen) jährlich um 102, 1 Millionen EUR. Die weitere Subventionierung des Staates durch das Schulangebot der über 270 Ergänzungsschulen in Nordrhein-Westfalen, die alle Kosten zu 100 % selbst aufbringen, sind dabei noch gar nicht berücksichtigt.
Ersatzschulen und Ergänzungsschulen stehen also nicht nur für hohe Bildungsqualität, sondern auch noch aus Sicht des Staates für ein gutes Preis-/Leistungsverhältnis im Vergleich zu staatlichen Schulen. Sie helfen bei der Sanierung des Haushaltes allein durch ihre Existenz mit.
Dagegen sind die (Sach-)Kosten eines staatlichen Schülers aufgrund der immer noch verbreiteten Kameralistik der Kommunen in Nordrhein-Westfalen leider noch weitestgehend unbekannt. Verschiedene bundesweite Studien haben bereits nachgewiesen, dass die tatsächlichen Kosten für einen staatlichen Schüler weitaus höher sind als in den Landes- und Bundesstatistiken angegeben. Teilweise unterscheiden sich auch noch die Angaben auf Landes- und Bundesebene. Das Land Nordrhein-Westfalen kennt leider, trotz der Haushaltsschwierigkeiten, derzeit die tatsächlichen Kosten, welche es pro Schüler und Jahr investiert, nicht. Der Landesrechnungshof hatte in seinem Jahresbericht 2000 schon auf diesen kritischen Mangel hingewiesen und dringende Abhilfe von der Politik eingefordert.
Das Grundgesetz verlangt in Artikel 7, Absatz 4 von den Privatschulen zu Recht, dass „eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird.“
Leider reicht der staatliche Finanzausgleich in den meisten Fällen nicht aus, um das Schulgeld bzw. in Nordrhein-Westfalen die freiwilligen Fördervereinsbeiträge auf einem sozial verträglichen Niveau zu halten. In der Regel ist es nur den konfessionellen Schulen möglich, kein oder nur ein geringes Schulgeld/Fördervereinsbeitrg zu erheben. Die jeweiligen kirchlichen Träger bringen in diesen Fällen die fehlenden Mittel (z.B. mittels der Kirchensteuereinnahmen) auf. Die anderen Schulen in freier Trägerschaft versuchen mit Stipendien, Geschwisterermäßigungen oder einem nach dem Einkommen der Eltern gestaffelten Schulgeld bzw. Fördervereinsbeitrag, soziale Härten zu vermeiden und möglichst allen Interessenten den Schulbesuch zu ermöglichen.
Abhilfe wäre hier erst möglich, wenn flächendeckend ein höherer Finanzausgleich gezahlt würde (ca. 80 bis 85 Prozent der tatsächlichen Gesamt-Schülerkosten an staatlichen Schulen). Diese Forderung vertritt der VDP bundesweit seit langem; sie entspricht auch der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Sind Privatschulen nur etwas für Reiche? 
Nein, und das wollen und dürfen sie auch nicht sein. Schulen in freier Trägerschaft sollen und müssen allgemein zugänglich sein; nicht zuletzt ist die gesellschaftliche Durchmischung der Schülerschaft auch entscheidend für den pädagogischen Erfolg. Das Grundgesetz verlangt in Artikel 7, Absatz 4 von den Privatschulen zu Recht, dass „eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird.“ Daher erhalten allgemein bildende Ersatzschulen einen staatlichen Finanzausgleich und dürfen nur ein sozial verträgliches Schulgeld erheben (in manchen Bundesländern gar keins). Leider ist der staatliche Finanzausgleich in den meisten Fällen zu niedrig angesetzt. Um ihre Kosten zu decken, müssen die Schulen dann ein zu hohes Schulgeld zu erheben. Daher fordert der VDP schon seit langem, den staatlichen Finanzausgleich endlich flächendeckend auf ein ausreichendes Niveau (ca. 80 bis 85 Prozent der gesamten Schülerkosten an staatlichen Schulen) zu heben. Dies entspricht auch der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Um soziale Härten zu vermeiden und möglichst allen Interessenten den Schulbesuch zu ermöglichen, gibt es an vielen Schulen in freier Trägerschaft Stipendien, Geschwisterermäßigungen oder ein nach dem Einkommen der Eltern gestaffeltes Schulgeld.
Wie gründet man eine Privatschule? 
Artikel 7, Absatz 4 des Grundgesetzes garantiert das Recht, Privatschulen zu errichten. Eine Unterrichtseinrichtung gilt dann als Schule, wenn der Unterricht auf Dauer unabhängig vom Wechsel der Lehrer und Schüler in mehreren Fächern an mehr als fünf Schüler planmäßig erfolgt. Ansonsten spricht man von freien Unterrichtseinrichtungen (z. B. Sprachschulen, Weiterbildungs-Institute oder Nachhilfeeinrichtungen).
Die Errichtung einer Ersatzschule bedarf der staatlichen Genehmigung. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den staatlichen Schulen zurücksteht,
wenn ihre Schüler nicht nach den Besitzverhältnissen der Eltern gesondert werden
und wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist.
Der Genehmigungsantrag ist bei der zuständigen Schulbehörde einzureichen (z. B. Schulministerium oder Bezirksregierung).
Einen Sonderfall bilden private Grundschulen. Sie dürfen nur gegründet werden, wenn sie konfessionell ausgerichtet sind oder ein besonderes pädagogisches Konzept verfolgen (z. B. Montessori-Schulen). Artikel 7, Absatz 5 des Grundgesetzes besagt:
Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
Ergänzungsschulen bedürfen keiner staatlichen Genehmigung, ihre Errichtung muss der jeweiligen Schulbehörde lediglich angezeigt werden.
Ausführlichere Informationen zum Thema Schulgründung sind bei der Geschäftsstelle des VDP Verband Deutscher Privatschulen NRW e.V. erhältlich. Der VDP NRW bietet außerdem regelmäßig über seine Service-Gesellschaft Freie Bildung & Service GmbH u.a. Seminare für Schulgründer an. Informationen zu den aktuellen Seminaren finden Interessierte unter
www.fbus-online.de. Telefonisch erreichen Sie die Freie Bildung & Service GmbH unter 0211-416606-10 und per Mail unter .
Welche Voraussetzungen müssen LehrerInnen an Privatschulen erfüllen? 
Grundsätzlich sind Privatschulen in der Auswahl ihres Lehrpersonals frei. Nur für die LehrerInnen an Ersatzschulen hat der Staat bestimmte Voraussetzungen festgelegt. An diesen Schulen kann grundsätzlich unterrichten, wer über eine dem 1. Staatsexamen/Diplom vergleichbare Hochschulausbildung verfügt. Bei ausländischen Abschlüssen entscheidet das jeweilige Schulministerium des Landes oder die Bezirksregierungen nach Maßgabe der EU-Anerkennungsrichtlinien über eine Gleichstellung; mit verschiedenen Ländern gibt es darüber hinaus bilaterale Abkommen, die diese Anerkennung regeln. Neben der Hochschulausbildung muss auch eine pädagogische Eignung nachgewiesen werden. Dies ist jedoch nicht so streng reglementiert wie der Hochschulabschluss, die pädagogische Qualifikation kann auch durch so genannte gleichwertige freie Leistungen erbracht werden. In der Praxis haben die meisten PrivatschullehrerInnen an Ersatzschulen mindestens die staatliche LehrerInnen-Ausbildung durchlaufen.
Für das Lehrpersonal an Ergänzungsschulen und freien Unterrichtseinrichtungen gibt es keine vergleichbaren staatlichen Regelungen. In der Regel werden diese Schulen aber gegenüber Schülern und Eltern ein hohes Ausbildungs-Niveau ihrer LehrerInnen nachweisen wollen.
Wie bewerbe ich mich als LehrerIn an einer Privatschule? 
Für Privatschulen gibt es kein zentralisiertes Bewerbe- oder Zuteilverfahren von Lehrkräften, wie es bei staatlichen Schulen der Fall ist.
BewerberInnen können sich auch persönlich an die Schulen wenden, an denen Sie gerne unterrichten würden.
Ein Verzeichnis der VDP-Schulen in NRW ist bei der Geschäftsstelle in Düsseldorf erhältlich. Schnell und komfortabel ist auch die Suchfunktion auf den Internetseiten des VDP Verband Deutscher Privatschulen NRW e.V. unter
www.privatschulverband-nrw.de sowie der Homepage des VDP Bundesverbandes unter
www.privatschulen.de .
Wie finde ich die richtige Privatschule? 
Eine zentrale unabhängige Beratungsstelle für Privatschulen in Deutschland gibt es nicht. Die Privatschullandschaft wird im wesentlichen von den Einzelverbänden der Kirchen, den Landesarbeitsgemeinschaften der Waldorfschulen und den VDP-Landesverbänden sowie dem VDP-Bundesverband vertreten.
Ein umfassendes Adressenverzeichnis (Stand 2002) bietet das „Handbuch Freie Schulen“ (Rowohlt Taschenbuchverlag, ISBN 3-499-60850-2), das über die Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen bezogen werden kann.
Eine Übersicht über die verschiedenen Schulen im VDP-Bundesverband Verband Deutscher Privatschulverbänded bieten die Broschüren des VDP, die bei der VDP Bundesgeschäftsstelle erhältlich sind. Außerdem gibt es auf den Internetseiten des VDP NRW (
www.privatschulverband-nrw.de) und des VDP Bundesverbandes (
www.privatschulen.de) eine komfortable Suchfunktion. Wenn Sie sich für ein VDP-Internat interessieren, wenden Sie sich bitte an die VDP-Internatsberatung unter
www.internate-vdp.de.