Allgemeine Geschäftsbedingungen
Seminare und Fortbildungsveranstaltungen
§ 1 Begriffsbestimmungen und Geltung der Bedingungen
Veranstalter im Sinne der nachfolgenden Geschäftsbedingungen ist der Verband Deutscher Privatschulen NRW e.V.. Die Seminarteilnehmer/innen und sonstigen Kunden des Veranstalters werden nachfolgend als Teilnehmer bezeichnet. Teilnehmer können insoweit einzelne Teilnehmer wie auch Institutionen, insbesondere freie Bildungseinrichtungen sein, welche ihrerseits auf Grund eigener Vereinbarungen eine bestimmte Zahl von Einzelteilnehmern anmelden. Vertragspartner ist im letztgenannten Fall ausschließlich der Teilnehmer. Diese Geschäftsbedingungen sind die Grundlage für alle Leistungen und Services zwischen dem Veranstalter und dem Teilnehmer. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden sollten. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie vom Veranstalter schriftlich bestätigt werden.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss, Schriftform
Der Teilnehmer wird über das Seminarangebot des Veranstalters durch entsprechendes Werbematerial oder über die VDP NRW-Homepage unter seminare.privatschulverband-nrw.de informiert. Die darin benannten Inhalte sind sämtlich freibleibend und unverbindlich. Der Vertragsabschluss kommt bei Fortbildungen und Seminaren über die schriftliche Anmeldebestätigung durch den Veranstalter oder durch beiderseitige Vertragsunterzeichnung, in dem der individuelle Leistungsumfang und gegebenenfalls weitere Seminarmodalitäten geregelt sind, zustande. Damit werden gleichzeitig diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert. Vertragsergänzungen, -änderungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
§ 3 Leistungen
Der Veranstalter wird bei der inhaltlichen Gestaltung der Seminare nach eigenem Ermessen dafür sorgen, dass nach möglichst aktuellen, fachlichen und didaktischen Erkenntnissen vorgegangen wird. Gleiches gilt für die Auswahl der Referenten. Der Umfang der individuellen Leistungen ergibt sich vorrangig aus dem Vertrag selbst, nachrangig aus dem Angebot und sonstigen Leistungsbeschreibungen (Flyer, Prospekte). Inhaltliche und/oder organisatorische Änderungen oder Abweichungen von der beschriebenen Leistung (einschließlich einer evtl. Verkürzung oder Verlängerung des Seminars) können vor oder während der Durchführung des Seminars vorgenommen werden, soweit diese Änderungen oder Abweichungen das Seminar in seinem Kern nicht völlig verändern. Der Veranstalter ist berechtigt, den vorgesehenen Referenten im Bedarfsfalle durch andere, gleich qualifizierte Personen, zu ersetzen.
Leistungsfristen und -termine sind nur dann rechtsverbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Erbringt der Veranstalter eine fällige Leistung nicht, kann der Teilnehmer nur dann vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz derjenigen Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, sofern er dem Veranstalter zuvor schriftlich, per Telefax oder E-Mail eine angemessene Frist zur Bewirkung der Leistung in Verbindung mit der Erklärung gesetzt hat, dass er die Annahme der Leistung nach dem erfolglosen Ablauf der Frist ablehnen werde. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Teilnehmer die Leistung nicht mehr verlangen. Im Übrigen bestimmen sich die Voraussetzungen für die Geltendmachung der vorbezeichneten Ansprüche des Teilnehmers nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ein dem Teilnehmer wegen verzögerter Leistung etwa zustehender Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist in seiner Höhe auf bis zu 50 % des Netto-Rechnungswertes der von der Verzögerung betroffenen Leistung begrenzt. Ein darüber hinausgehender Anspruch ist ausgeschlossen, es sei denn, die Verzögerung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Veranstalters. Ein vom Teilnehmer etwa erklärter Rücktritt vom Vertrag wegen verzögerter Leistung berührt nur das von der Verzögerung betroffene Vertragsverhältnis.
Die Anmeldungen von Einzelteilnehmern werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Sofern zum Zeitpunkt eingehender Meldungen die Veranstaltung bereits ausgebucht ist, wird eine Warteliste geführt. Die auf dieser Liste geführten Personen erhalten bei rechtzeitiger Anmeldung bis spätestens einer Woche vor Veranstaltungsbeginn eine verbindliche Nachricht darüber, ob sie teilnehmen können oder nicht. Bei der Anmeldung über eine Institution ist eine Verschiebung der Veranstaltung auf Wunsch des Teilnehmers bis zu vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn möglich. Der Veranstalter berücksichtigt diese Wünsche, sofern ihm dies tatsächlich möglich und zumutbar ist.
§ 4 Mitwirkungspflichten der Teilnehmer
Der Teilnehmer hat im vereinbarten Umfang die Mitwirkungshandlungen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der von dem Veranstalter geschuldeten Lieferungen und Leistungen erforderlich sind, vollständig und zeitgerecht zu erbringen, insbesondere dem Veranstalter die notwendigen und geeigneten Materialien und Informationen unaufgefordert und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehört bei der Anmeldung durch Einzelteilnehmer auch, dass der Teilnehmer die zum Zwecke der Vertragsdurchführung erforderlichen Daten zutreffend und vollständig in das von dem Veranstalter bereit gestellte Anmeldeformular eingibt. Ferner ist der Teilnehmer verpflichtet, solche Nachfragen des Veranstalters umgehend und zutreffend zu beantworten, die den Zweck haben, die umsatzsteuerliche Relevanz des vertragsgegenständlichen Vorgangs zu klären und eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen zu können. Sofern eine Institution eine gewisse Anzahl von Einzelteilnehmern anmeldet, so muss dem Veranstalter die Teilnehmerliste bis spätestens drei Wochen vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung vorliegen.
Soweit sich ein Teilnehmer selbst anmeldet, ist dieser selbst Teilnehmer. Seine Anmeldung muss bis spätestens 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn bei dem Veranstalter eingehen. Verletzt der Teilnehmer seine Mitwirkungspflichten, so verlieren hiervon betroffene Liefer- bzw. Leistungstermine ihre Verbindlichkeit. Es gelten die vorstehend getroffenen Bestimmungen. Kommt der Teilnehmer seinen Mitwirkungspflichten auch nach Aufforderung durch den Veranstalter innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Veranstalter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen.
§ 5 Teilnehmerskripten und Zusatzleistungen
Teilnehmerskripten, die vom Veranstalter zur Verfügung gestellt werden, sind in der vereinbarten Vergütung enthalten, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Das Urheberrecht an den jeweiligen Skripten und allen weiteren Seminarunterlagen (incl. Software), gleich welcher Art oder Verkörperung, gebührt allein dem Veranstalter oder, sofern entsprechend ausgewiesen, dem jeweiligen Autor oder Hersteller. Dem Teilnehmer ist es nicht gestattet, die Skripten oder sonstigen Seminarmaterialien ohne ausdrückliche Zustimmung des Veranstalters ganz oder auszugsweise zu reproduzieren, in Daten verarbeitenden Medien aufzunehmen, in irgendeiner Form zu verbreiten und/oder Dritten zugänglich zu machen. Sämtliche Lernmittel die nicht ausdrücklich vom Veranstalter als Teilnehmerskripten kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, sind auf Kosten des Teilnehmers von diesem selbst zu beschaffen. Verpflegungs-, Übernachtungs- und sonstige Tagungskosten sind nicht im Seminarpreis enthalten, soweit nicht schriftlich anders vereinbart.
§ 6 Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung
Teilnehmer ist eine Einzelperson: Soweit im Vertrag nicht ausdrücklich anders geregelt, wird die Teilnahmegebühr mit der Rechnungsstellung fällig. Der Veranstalter behält sich vor, den Teilnehmer von der Veranstaltung auszuschließen, wenn die Teilnahmegebühr nicht bis spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei dem Veranstalter eingegangen ist. Der Teilnehmer hat die vertraglich vereinbarten Seminargebühren und -kosten vollständig zu entrichten, auch wenn einzelne Seminarveranstaltungen, gleich aus welchem Grunde, von ihm versäumt werden. Inhaltliche und/oder organisatorische Änderungen und Abweichungen wie unter § 3 beschrieben, berechtigen ebenfalls nicht zur Herabsetzung der vereinbarten Seminargebühr. Der Teilnehmer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder von dem Veranstalter ausdrücklich schriftlich anerkannt ist. Für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Teilnehmer gilt die vorstehende Regelung entsprechend. Gerät der Teilnehmer mit Zahlungen in Verzug, sind die Forderungen des Veranstalters mit 5,0 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verzinsen. Unberührt bleibt das Recht des Veranstalters, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.
Teilnehmer ist eine Institution: Soweit im Vertrag nicht ausdrücklich anders geregelt, wird die Seminargebühr nach Erhalt der Rechnungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Teilnehmer ist auch Schuldner einer etwaigen Selbstbeteiligung der einzelnen Teilnehmer. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Teilnehmer ihre Selbstbeteiligung vor bzw. bei Veranstaltungsbeginn direkt an den Veranstalter entrichten.
§ 7 Rücktritt/Widerruf
Der Veranstalter kann vor Beginn des Seminars vom Vertrag zurücktreten, wenn die von ihm festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht ist oder aus anderen wichtigen Gründen (höhere Gewalt, plötzliche Erkrankungen des Referenten) vor Vertragsbeginn von einer Durchführung absehen.
Sofern der Teilnehmer im Falle der Anmeldung durch eine Institution bei Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl ausdrücklich eine Durchführung der Veranstaltung wünscht, hat er für die Personenzahl, um welche die Mindestteilnehmerzahl unterschritten wird, pro Leerplatz an den Veranstalter einen Betrag in Höhe von 50 % der veranschlagten Seminargebühren zu zahlen. Auch insoweit behält sich der Veranstalter jedoch vor, das Seminar abzusagen, sofern ihm eine Durchführung aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist.
Bei Absage einer Veranstaltung durch den Veranstalter erhält der Teilnehmer unverzüglich eine entsprechende Mitteilung. Entrichtete Seminargebühren werden zurückerstattet. Haftungs- und Schadensersatzansprüche des Teilnehmers gegen den Veranstalter sind in jedem Falle ausgeschlossen.
Soweit der Teilnehmer Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist, hat er das Recht, den Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsabschluss gem. § 355 BGB zu widerrufen. Der Teilnehmer verzichtet auf sein diesbezügliches Widerrufsrecht, wenn der Vertragsabschluss weniger als 2 Wochen vor dem Beginn der Weiterbildung oder des Seminars erfolgt.
Bei einer Absage der Veranstaltungsteilnahme durch den Teilnehmer werden diesem von dem Veranstalter Stornogebühren i.H.v. 20 % des Rechnungsbetrages berechnet, sofern die Absage bis zu vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn erfolgt. Bei einer Absage bis zu zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn fallen 40 % der Teilnahmegebühren an, bei Absagen bis zu einer Woche davor 80 %. Bei einer Absage weniger als eine Woche vor Veranstaltungsbeginn bzw. bei Abbruch der laufenden Veranstaltung werden die vereinbarten Gebühren in voller Höhe fällig. Dem Teilnehmer bleibt in diesen Fällen unbenommen, einen geringeren Schaden des Veranstalters nachzuweisen. Die Entsendung einer Ersatzperson ist bei Einzelanmeldungen möglich. In diesem Falle wird dem Teilnehmer keine Stornogebühr berechnet. Er bleibt jedoch Vertragspartner und hat sich hinsichtlich der anfallenden Kosten im Innenverhältnis an die Ersatzperson zu wenden. Soweit einzelne Teilnehmer im Rahmen der Anmeldung einer Institution absagen, geht dies ausschließlich zu Lasten des Teilnehmers. Dieser ist insoweit jedoch berechtigt, Ersatzpersonen zu benennen. Der Name dieser Ersatzperson/en ist dem Veranstalter vor Veranstaltungsbeginn mitzuteilen. Sollten Stornierungsgebühren für die ausnahmsweise im Auftrag des Teilnehmers vorgenommenen Reservierungen (z.B. Hotelreservierungen) und Verpflegungsleistungen anfallen, so werden diese dem Leistungsnehmer unabhängig vom Zeitpunkt des Rücktrittes vollumfänglich weiterbelastet.
§ 8 Haftung
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für einen mit dem Seminar beabsichtigten Erfolg und/oder eine gegebenenfalls beabsichtigte Zulassung zu Prüfungen und/oder das Bestehen solcher Prüfungen, gleich welcher Art diese sind. Soweit die Seminare in den Räumlichkeiten des Teilnehmers stattfinden, ist dieser für die Ausstattung der Räume und die Erfüllung der Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütungsbestimmungen verantwortlich. Bei Seminarveranstaltungen in den Räumen des Veranstalters ist eine etwaige Haftung sowohl gegen den Veranstalter, als auch gegen dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Veranstalter haftet nicht für die eingebrachten Sachen des Teilnehmers (Garderobe; Schulungsmaterial; etc.). Die jeweilige Hausordnung ist zu beachten.
§ 9 Teilnahmebescheinigung
Der Teilnehmer erhält ein entsprechendes Zertifikat über die Teilnahme an dem Seminar und die gegebenenfalls erreichte Qualifizierung.
§ 10 Datenerfassung
Für die Dauer des Vertragsverhältnisses und in den Fällen des Satzes 2 darf der Veranstalter die personenbezogenen Daten des Teilnehmers unter Beachtung der geltenden datenschutzgesetzlichen Regelungen speichern und nutzen. Der Teilnehmer ist auch nach Abwicklung des Vertragsverhältnisses mit dem Erhalt von Informationsmaterial des Veranstalters einverstanden. Fotos und andere Aufnahmen, die während der Fortbildungsveranstaltung entstanden sind, können vom Veranstalter auf dessen Internetseite genutzt werden. Zu Letzterem erklärt sich der Teilnehmer ebenfalls und ausdrücklich einverstanden.
§ 11 Gerichtsstand und Salvatorische Klausel
Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, wird Düsseldorf als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten vereinbart.
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarungen als unwirksam erweisen oder bei Durchführung des Vertrages ergänzungsbedürftige Vertragslücken offenbar werden, so berührt dies weder die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen noch die Wirksamkeit dieses Vertrages im Ganzen. Die Vertragspartner verpflichten sich vielmehr bereits heute, die unwirksame Bestimmung so auszulegen, zu ergänzen, umzudeuten oder zu ersetzen beziehungsweise die Vertragslücke so auszufüllen, dass der mit der unwirksamen Bestimmung verfolgte beziehungsweise der durch die Vertragslücke gefährdete wirtschaftliche Zweck bestmöglich erreicht wird.
(Stand: 01/2014)
Geschäftsführung
Verband Deutscher Privatschulen NRW e.V. in Düsseldorf
seminare.privatschulverband-nrw.de