1Wie viele Privatschulen gibt es in Deutschland bzw. Nordrhein-Westfalen?
In Nordrhein-Westfalen

Der Anteil der Eltern in Nordrhein-Westfalen, die ihr Kind auf eine Privatschule schicken, wächst kontinuirlich. Das belegt die aktuelle Statistik des Schulministeriums NRW für das Schuljahr 2017/2018. Demnach besuchten im vergangenen Schuljahr insgesamt 209.350 Schülerinnen und Schüler eine Schule in freier Trägerschaft, davon 169.943 eine allgemein- und 39.407 eine berufsbildende Ersatzschule (ohne Schulen im Gesundheitswesen). Vor zwanzig Jahren waren es nur.182.174 Schüler. Der Anteil der Privatschüler an allen Schülern in Nordrhein-Westfalen liegt derzeit im allgemeinbildenden Bereich bei 8,7 % und im berufsbildenden Bereich bei 7,1 Prozent. Insgesamt besuchen 8,4 % der Kinder und Jugendlichen eine Ersatzschule - und damit liegt Nordrhein-Westfalen etwas unter dem Bundesdurchschnitt.

Man unterscheidet bei den Schulen in freier Trägerschaft zwischen Ersatz- und Ergänzungsschulen. Im Schuljahr 2018/19 gibt es 542 Ersatzschulen, davon bereiten 132 auf einen berufsbildenden und 410 auf einen allgemeinbildenden Abschluss vor. Im Jahr1998 gab es 406 Ersatzschulen. Die Zahl der Schulen in freier Trägerschaft ist somit in den vergangenen 20 Jahren um 33,5 Prozent gestiegen. Der Anteil der Ersatzschulen an allen Schulen in NRW beträgt derzeit 9,8 Prozent. Jede zehnte Schule in Nordrhein-Westfalen ist also in privater Trägerschaft.

Zusätzlich gibt es in Nordrhein-Westfalen rund 290 Ergänzungsschulen, welche das staatliche Bildungsangebot ergänzen. Zu ihnen zählen rund 50 zu einem Abschluss führende allgemein- und berufsbildende Ergänzungsschulen, z.B. internationale Schulen (soweit sie nicht als Ersatzschule genehmigt sind), Schulen, die nach ausländischem Curriculum unterrichten, Berufs- und allgemeinbildende Schulen mit besonderem Profil. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die eine zu einem Abschluss führende Ergänzungsschule besuchen, werden von der Statistik nicht erfasst.

In Deutschland:

Im Schuljahr 2017/18 gab es nach Angaben des Statistischen Bundesamtes Destatis 5 839 allgemeinbildende und berufliche Schulen in freier Trägerschaft in Deutschland. Hinzu kommen weitere Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft, die nicht den gesetzlich festgelegten Schulbegriff erfüllen (z. B. Sprachschulen, Weiterbildungseinrichtungen oder Nachhilfeeinrichtungen). Die 5.839 statistisch erfassten Schulen in freier Trägerschaft unterteilen sich in 3.635 allgemeinbildende und 2.204 berufliche Schulen. Das entspricht 11 Prozent aller allgemeinbildenden Schulen bzw. 25,1 Prozent aller berufsbildenden Schulen in Deutschland.

Im Schuljahr 2017/18 besuchte jeder elfte Schüler in Deutschland eine Schule in freier Trägerschaft (1 Mio. von gut 10,8 Mio. Schülerinnen und Schülern insgesamt; der prozentuale Anteil lag somit bei 8,93%).

Die verschiedenen Schulformen haben unterschiedlich hohe Privatschulanteile. So besuchen 22,9 Prozent der Förderschüler eine Schule in freier Trägerschaft, 12,2 % aller Gymnasiasten machen ihr Abitur an einem Gymnasium in privater Trägerschaft, aber nur 3,5 % der Kinder besuchen eine private Grundschule. Mit 74,6 % besonders hoch ist der Anteil der ‚Privat’schüler in den Schulen im Gesundheitswesen.

Zwischen den einzelnen Bundesländern gibt es große Unterschiede. Die meisten Schülerinnen und Schüler an Privatschulen im Verhältnis zur Gesamtschülerzahl gibt es in Sachsen mit 14,4 Prozent; in NRW sind es dagegen lediglich 8,3 Prozent.

Obwohl die Zahl der Schulen in freier Trägerschaft bundesweit zunimmt, liegt ihr Anteil immer noch weit hinter dem der meisten europäischen Nachbarländer zurück. In Dänemark z. B. besuchten nach Angaben der OECD im Schuljahr 2010/11 13,4 Prozent der Schülerinnen und Schüler eine allgemeinbildende Schule in freier Trägerschaft, in Frankreich 21,5 Prozent und in den Niederlanden über 70 Prozent.

 
2Warum gibt es überhaupt Schulen in freier Trägerschaft?
Der Staat besitzt weder ein Monopol in Bildungs- und Erziehungsfragen noch ein Schulmonopol. Schon lange, bevor sich der Staat mit Schulfragen befasste, stand das private Schulwesen in hohem Ansehen. In der freiheitlich-demokratischen Staatsform unseres Grundgesetzes sind neben staatlichen Schulen entsprechende Schulen in freier Trägerschaft vom Staat nicht nur zu dulden, sondern zu gewährleisten. Artikel 7, Absatz 4 unseres Grundgesetzes sagt: „Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.“
3Welche Arten von Schulen in freier Trägerschaft gibt es?

Schulen in freier Trägerschaft gibt es sowohl im allgemeinbildenden als auch im berufsbildenden Bereich. Im allgemeinbildenden Bereich können dies zum Beispiel Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Gesamtschulen, Sekundarschulen, Förderschulen oder Internationale Schulen sein. Im berufsbildenden Bereich gibt es in Nordrhein-Westfalen unter anderem Berufskollegs in freier Trägerschaft (Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachoberschulen, Fachgymnasien, Berufsoberschulen, Fachschulen oder Fachakademien). Auch neue Schulformen wie berufliche Gymnasien gewinnen an Attraktivität.

Daneben gibt es freie Unterrichtseinrichtungen, die nicht den gesetzlich festgelegten Schulbegriff erfüllen. Dazu gehören beispielsweise Sprachschulen, Weiterbildungsinstitute oder Nachhilfeeinrichtungen.

Schulen in freier Trägerschaft (nicht freie Unterrichtseinrichtungen) unterteilen sich in Ersatz- und Ergänzungsschulen.

4Was unterscheidet Ersatz- und Ergänzungsschulen?

Eine Schule in freier Trägerschaft ist dann eine Ersatzschule, wenn sie Bildungsgänge oder Abschlüsse anbietet, die so oder vergleichbar auch an staatlichen Schulen angeboten werden oder zumindest vorgesehen sind. Sie „ersetzen“ also im Prinzip eine staatliche Schule. Daher erfüllen Schülerinnen und Schüler mit dem Besuch einer Ersatzschule auch die gesetzliche Schulpflicht. Erworbene Abschlüsse sind denen einer staatlichen Schule gleichwertig. Ersatzschulen stehen unter der Rechtsaufsicht des Staates und müssen grundsätzlich die jeweils geltenden staatlichen Lehrpläne einhalten. In den meisten Bundesländern wird zwischen „anerkannten“ und „genehmigten“ Ersatzschulen unterschieden. In Nordrhein-Westfalen gibt es lediglich die genehmigte Ersatzschule, welche der anerkannten Ersatzschule in anderen Bundesländern entspricht.

Alle übrigen Schulen in freier Trägerschaft sind allgemein bildende oder berufsbildende Ergänzungsschulen. Sie bieten in der Regel Bildungsgänge oder Abschlüsse an, die weder an staatlichen Schulen angeboten werden noch vorgesehen sind. Ergänzungsschulen „ergänzen“ also das staatliche Schulsystem.

Auch mit dem Besuch einer Ergänzungsschule kann – je nach Landesregelung – in fast allen Fällen die gesetzliche Schulpflicht erfüllt und ein staatlicher Abschluss erworben werden. Die Schulen sind aufsichtsrechtlich freier in der Gestaltung von Schule. In NRW sind die allgemein bildenden Ergänzungsschulen in der Regel alle staatlich anerkannt, sodass dort die Schulpflicht erfüllt werden kann. Allgemeinbildende Ergänzungsschulen in NRW bereiten auf die zentralen Abschlussprüfungen vor – der Abschluss wird nach erfolgreichem Ablegen einer Externenprüfung (zentrale schriftliche Prüfung und mündliche Prüfung vor staatlichen Lehrkräften) erteilt.

5Welche Vorteile haben Schulen in freier Trägerschaft?

Ein nur vom Staat gestaltetes einheitliches Schulwesen stünde im Widerspruch zu unserer pluralistischen Gesellschaft. Schüler haben unterschiedlichen Anlagen, Neigungen und Berufswünsche. Je differenzierter das Schulwesen auf diese Unterschiede eingehen kann, desto größer wird der Bildungserfolg sein. Es ist das Recht der Eltern und Jugendlichen, unter verschiedenen Schulprofilen dasjenige auszuwählen, das ihren individuellen Vorstellungen am besten entspricht.

Freie Schulen mit ihren differenzierten pädagogischen, weltanschaulichen und an den Bedürfnissen der Schüler orientierten Profilen können hier ein besonders vielfältiges Angebot machen. Schulen in freier Trägerschaft arbeiten eigenständig und effizient, sie können sich schnell an neue Entwicklungen anpassen.

Viele allgemein bildende Schulen in freier Trägerschaft haben bestimmte Schwerpunkte, etwa im musischen oder fremdsprachlichen Bereich. Spezielle pädagogische Konzepte (z. B. Montessori- oder Waldorf-Pädagogik) finden sich vor allem an freien Schulen, genauso wie die Vermittlung klarer Werte und Orientierungen. Ersatzschulen, die sich an den staatlichen Lehrplänen orientieren müssen, sehen diese in der Regel nur als Mindestvoraussetzung an und gehen in ihrem Unterrichtsangebot häufig weit über die staatlichen Vorgaben hinaus. Außerschulische Projekte sind an vielen Schulen in freier Trägerschaft ebenso selbstverständlich wie soziales Engagement der Schüler und ein gutes Miteinander von Lehrern, Eltern und Schülern.

Schulen in freier Trägerschaft stellen ihr Lehrpersonal selbst ein und können sich so diejenigen Lehrkräfte aussuchen, die zu ihrem Schulkonzept am besten passen. Unterrichtsausfall ist an den meisten freien Schulen ein Fremdwort.
Im berufsbildenden Bereich bieten viele Schulen in freier Trägerschaft Ausbildungsgänge an, für die es an staatlichen Schulen oder in einer betrieblichen Ausbildung oft (noch) gar keine Entsprechung gibt. Diese Schulen reagieren damit schnell und innovativ auf aktuelle berufliche Anforderungen in der Wirtschaft. Die berufliche Aus- und Weiterbildung an VDP-Schulen erfolgt dabei auf einem anerkannt hohen qualitativen Niveau.

Schulen in freier Trägerschaft bereichern das Schulwesen, entwickeln alternative und zusätzliche Angebote und gewährleisten eine lebendige Konkurrenz. Von diesem Wettbewerb profitiert auch das staatliche Schulwesen, das immer wieder erfolgreiche Beispiele aus dem privaten Schulwesen übernommen hat (z. B. die Ganztagsschule).

6Wie finanzieren sich Schulen in freier Trägerschaft?

Schulen in freier Trägerschaft haben grundsätzlich zwei Einnahmequellen: Einen staatlichen Finanzausgleich und das Schulgeld der Eltern bzw. Schüler. Allerdings erhalten nur Ersatzschulen einen Finanzausgleich vom Staat. Ihre restlichen Kosten müssen die Schulen über das Schulgeld decken.

Eine Ausnahme gilt für Nordrhein-Westfalen. Hier erheben die regelmäßig gemeinnützigen Ersatzschulen kein Schulgeld, da für sie, wie bei den staatlichen Schulen, die Schulgeldfreiheit gilt. Der Staat geht davon aus, dass die Höhe der Landeszuschüsse auch potentielle Schulgelder einschließt. Erhebt der Ersatzschulträger dennoch Schulgeld, so werden diese Beträge mittelbar auf den Umfang der Landeszuschüsse angerechnet. Für die Aufbringung des Eigenanteils können beispielsweise Fördereine gegründet werden. Ergänzungsschulen und freie Unterrichtseinrichtungen werden nicht gefördert, sie finanzieren sich in der Regel ausschließlich über Schulgeld bzw. Kursgebühren.

Der Finanzausgleich für die Ersatzschulen bemisst sich an der Höhe der Kosten, die ein Schüler an einer staatlichen Schule verursacht. Je nach Bundesland erhalten Ersatzschulen einen unterschiedlich hohen Teil dieses Betrags. In Nordrhein-Westfalen erhalten Ersatzschulen regelmäßig einen Landeszuschuss von 85 % der Kosten einer vergleichbaren staatlichen Schule. Bei Stellung der Schulgebäude und der Schulausstattung erhöht sich dieser Prozentsatz nochmals um 7 % und 2 % auf maximal 94 %. Für Förderschulen gelten hier nochmals Besonderheiten. Die Bezuschussung von 85 -94 % der Kosten einer vergleichbaren staatlichen Schule beinhaltet jedoch nicht solche Kosten, die bei einer staatlichen Schule für gewöhnlich/angeblich nicht anfallen (z.B. Personalkosten für einen kaufmännischen Geschäftsführer, Marketingkosten, Pflege von Grünanlagen, etc.). Diese sog. Overheadkosten sind zu 100 % vom Ersatzschulträger zu tragen. Damit fallen die echten und tatsächlichen Kosten einer Ersatzschule weitaus höher aus. So hat das Institut der deutschen Wirtschaft Köln (IW) 2011 in einer Studie festgestellt, dass systematisch ein erheblicher Teil der Kosten nicht erfasst wird (Betriebs- und Investitionskosten, Beihilfe- und Versorgungsleistungen, Verwaltungsgemeinkosten und Personalverwaltungskosten, Sach- und Dienstleistungskosten sowie Immobilien- und Nebenkosten). Würden diese Kosten in die Berechnung einbezogen, so würde deutlich, dass in NRW gerade einmal 63 Prozent der betriebswirtschaftlich entstehenden Kosten pro Schüler durch das Land gedeckt werden. Die gesetzliche Regelung mit der Angabe der hohen Prozentsätze gibt daher nur eine Teilwahrheit bzw. einen wichtigen Kostenausschnitt wieder.

Die immer noch häufig vertretene Meinung, Ersatzschulen seien kostspieliger als vergleichbare staatliche Schulen, ist unzutreffend. Tatsächlich spart Nordrhein-Westfalen pro Jahr durch jeden Schüler, der eine allgemeinbildende Schule in freier Trägerschaft besucht, 2.675 Euro gegenüber einem Schüler an einer staatlichen Schule. Das waren im Schuljahr 2010/11 (bei 164.571 Schülerinnen und Schülern an Ersatzschulen) mehr als 440 Millionen Euro. Und selbst nach der herkömmlichen eingeschränkt betriebswirtschaftlichen (kameralistischen) Berechnungsmethode des Landes sparte der Staat im Jahr 2011 499 Euro pro Schüler, insgesamt mehr als 82 Millionen Euro. Die weitere Subventionierung des Staates durch das Schulangebot der über 290 Ergänzungsschulen in Nordrhein-Westfalen, die alle Kosten zu 100 % selbst aufbringen, sind dabei noch gar nicht berücksichtigt.

Ersatzschulen und Ergänzungsschulen stehen also nicht nur für hohe Bildungsqualität, sondern auch noch aus Sicht des Staates für ein gutes Preis-/Leistungsverhältnis im Vergleich zu staatlichen Schulen. Sie helfen bei der Sanierung des Haushaltes allein durch ihre Existenz mit.

Dagegen sind die (Sach-)Kosten eines staatlichen Schülers aufgrund der immer noch verbreiteten Kameralistik der Kommunen in Nordrhein-Westfalen leider noch weitestgehend unbekannt. Verschiedene bundesweite Studien haben bereits nachgewiesen, dass die tatsächlichen Kosten für einen staatlichen Schüler weitaus höher sind als in den Landes- und Bundesstatistiken angegeben. Teilweise unterscheiden sich auch noch die Angaben auf Landes- und Bundesebene. Das Land Nordrhein-Westfalen kennt leider, trotz der Haushaltsschwierigkeiten, derzeit die tatsächlichen Kosten, welche es pro Schüler und Jahr investiert, nicht. Der Landesrechnungshof hatte in seinem Jahresbericht 2000 schon auf diesen kritischen Mangel hingewiesen und dringende Abhilfe von der Politik eingefordert.

Das Grundgesetz verlangt in Artikel 7, Absatz 4 von den Schulen in freier Trägerschaft zu Recht, dass „eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird.“ Leider reicht der staatliche Finanzausgleich in den meisten Fällen nicht aus, um das Schulgeld bzw. in Nordrhein-Westfalen die freiwilligen Fördervereinsbeiträge auf einem sozial verträglichen Niveau zu halten. In der Regel ist es nur den konfessionellen Schulen möglich, kein oder nur ein geringes Schulgeld/Fördervereinsbeitrag zu erheben. Die jeweiligen kirchlichen Träger bringen in diesen Fällen die fehlenden Mittel (z.B. mittels der Kirchensteuereinnahmen) auf. Die anderen Schulen in freier Trägerschaft versuchen mit Stipendien, Geschwisterermäßigungen oder einem nach dem Einkommen der Eltern gestaffelten Schulgeld bzw. Fördervereinsbeitrag, soziale Härten zu vermeiden und möglichst allen Interessenten den Schulbesuch zu ermöglichen.

Abhilfe wäre hier erst möglich, wenn flächendeckend ein höherer Finanzausgleich gezahlt würde (ca. 80 bis 85 Prozent der tatsächlichen Gesamt-Schülerkosten an staatlichen Schulen). Diese Forderung vertritt der VDP bundesweit seit langem; sie entspricht auch der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

7Sind Schulen in freier Trägerschaft nur etwas für Reiche?

Nein, und das wollen und dürfen sie auch nicht sein. Schulen in freier Trägerschaft sollen und müssen allgemein zugänglich sein; nicht zuletzt ist die gesellschaftliche Durchmischung der Schülerschaft auch entscheidend für den pädagogischen Erfolg. Das Grundgesetz verlangt in Artikel 7, Absatz 4 von den Schulen in freier Trägerschaft zu Recht, dass „eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird.“  Daher erhalten allgemeinbildende Ersatzschulen einen staatlichen Finanzausgleich und dürfen nur ein sozial verträgliches Schulgeld erheben (in manchen Bundesländern gar keins). Leider ist der staatliche Finanzausgleich in den meisten Fällen zu niedrig angesetzt. Um ihre Kosten zu decken, müssen die Schulen dann ein zu hohes Schulgeld zu erheben. Daher fordert der VDP schon seit langem, den staatlichen Finanzausgleich endlich flächendeckend auf ein ausreichendes Niveau (ca. 80 bis 85 Prozent der gesamten Schülerkosten an staatlichen Schulen) zu heben. Dies entspricht auch der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Um soziale Härten zu vermeiden und möglichst allen Interessenten den Schulbesuch zu ermöglichen, gibt es an vielen Schulen in freier Trägerschaft Stipendien, Geschwisterermäßigungen oder ein nach dem Einkommen der Eltern gestaffeltes Schulgeld.

8Wie gründet man eine Schule in freier Trägerschaft?
Artikel 7, Absatz 4 des Grundgesetzes garantiert das Recht, Privatschulen zu errichten. Eine Unterrichtseinrichtung gilt dann als Schule, wenn der Unterricht auf Dauer unabhängig vom Wechsel der Lehrer und Schüler in mehreren Fächern an mehr als fünf Schüler planmäßig erfolgt. Ansonsten spricht man von freien Unterrichtseinrichtungen (z. B. Sprachschulen, Weiterbildungsinstitute oder Nachhilfeeinrichtungen).

Die Errichtung einer Ersatzschule bedarf der staatlichen Genehmigung. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den staatlichen Schulen zurücksteht, wenn ihre Schüler nicht nach den Besitzverhältnissen der Eltern gesondert werden und wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist.
Der Genehmigungsantrag ist bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen.

Einen Sonderfall bilden Grundschulen in freier Trägerschaft. Sie dürfen nur gegründet werden, wenn sie konfessionell ausgerichtet sind oder ein besonderes pädagogisches Konzept verfolgen (z. B. Montessori-Schulen). Artikel 7, Absatz 5 des Grundgesetzes besagt:

Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

Ergänzungsschulen bedürfen keiner staatlichen Genehmigung, ihre Errichtung muss der jeweiligen Schulbehörde lediglich angezeigt werden.
Genehmigungsverfahren und Schulaufsicht für Ersatzschulen in NRW
Ersatzschulen bedürfen der Genehmigung durch die örtlich zuständige Bezirksregierung. Die Genehmigungsvoraussetzungen sind in § 100 bis § 104 SchulG und in der Verordnung über die Ersatzschulen (ESchVO) geregelt. Ersatzschulen stehen unter der Aufsicht des Landes. Dieses ist Aufgabe der Schulaufsichtsbehörde, die auch für die entsprechenden öffentlichen Schulen zuständig ist (Schulamt oder Bezirksregierung); siehe § 88 SchulG.
Weitergehende Informationen stehen im Internetangebot der Bezirksregierung Düsseldorf federführend für alle fünf Bezirksregierungen Nordrhein-Westfalens bereit.
•    Errichtung und Genehmigung privater Ersatzschulen
•    Inhalt und Grenzen der staatlichen Schulaufsicht über private Ersatzschulen
•    Merkblatt Ergänzungsschulen und freie Unterrichtseinrichtungen

Der Verband Deutscher Privatschulen NRW unterstützt Schulgründungen und bietet regelmäßig  u.a. Seminare für Schulgründer an. Informationen zu den aktuellen Seminaren finden Interessierte in der Rubrik Seminare.
9Welche Voraussetzungen müssen LehrerInnen an Schulen in freier Trägerschaft erfüllen?
Grundsätzlich sind Schulen in freier Trägerschaft in der Auswahl ihres Lehrpersonals frei. Nur für die Lehrkräfte an Ersatzschulen hat der Staat bestimmte Voraussetzungen festgelegt. An diesen Schulen kann grundsätzlich unterrichten, wer über eine dem 1. Staatsexamen/Diplom vergleichbare Hochschulausbildung verfügt. Bei ausländischen Abschlüssen entscheidet das jeweilige Schulministerium des Landes oder die Bezirksregierungen nach Maßgabe der EU-Anerkennungsrichtlinien über eine Gleichstellung; mit verschiedenen Ländern gibt es darüber hinaus bilaterale Abkommen, die diese Anerkennung regeln. Neben der Hochschulausbildung muss auch eine pädagogische Eignung nachgewiesen werden. Dies ist jedoch nicht so streng reglementiert wie der Hochschulabschluss, die pädagogische Qualifikation kann auch durch so genannte gleichwertige freie Leistungen erbracht werden. In der Praxis haben die meisten LehrerInnen an Ersatzschulen mindestens die staatliche LehrerInnen-Ausbildung durchlaufen. Für das Lehrpersonal an Ergänzungsschulen und freien Unterrichtseinrichtungen gibt es keine vergleichbaren staatlichen Regelungen. In der Regel werden diese Schulen aber gegenüber Schülern und Eltern ein hohes Ausbildungs-Niveau ihrer LehrerInnen nachweisen wollen.
10Wie bewerbe ich mich als LehrerIn an einer Schule in freier Trägerschaft?

Für Schulen in freier Trägerschaft gibt es kein zentralisiertes Bewerbe- oder Zuteilverfahren von Lehrkräften, wie es bei staatlichen Schulen der Fall ist.
Bewerberinnen und Bewerber können sich auch persönlich an die Schulen wenden, an denen Sie gerne unterrichten würden. Nahezu alle Mitglieder werden auf den lnternetseiten VDP Verband Deutscher Privatschulen NRW e.V. unter www.privatschulverband-nrw.de sowie der Homepage des VDP Dachverbandes unter www.privatschulen.de aufgeführt. Auf unserer Homepage finden Sie aktuelle Stellenangebote unserer Mitgliedsschulen.  Freie Lehrerstellen an Ersatzschulen in Nordrhein-Westfalen werden auch im allgemeinen Lehrereinstellungsportal des Landes aufgeführt.

11Wie finde ich die richtige Privatschule?

Eine zentrale unabhängige Beratungsstelle für Schulen in freier Trägerschaft in Deutschland gibt es nicht. Die Privatschullandschaft wird im Wesentlichen von den Einzelverbänden der Kirchen, den Landesarbeitsgemeinschaften der Waldorfschulen und den VDP-Landesverbänden, die im VDP-Dachverband organisiert sind, vertreten.

Die Schulsuchfunktion des VDP NRW (www.privatschulverband-nrw.de) bietet eine Übersicht über die Mitgliedsschulen unseres Verbandes.

Alle Ersatzschulen in NRW werden auch in der Schulsuchfunktion des Ministeriums für Schule und Bildung aufgeführt.