Welche Arten von Privatschulen
(Schulen in freier Trägerschaft) gibt es?
Der Staat besitzt weder ein Monopol in Bildungs- und Erziehungsfragen noch ein Schulmonopol. Aus gutem Grund, nach den Erfahrungen des Nationalsozialismus, haben die Väter und Mütter des Grundgesetzes sich bewusst für die Schulfreiheit eingesetzt. Sie schrieben in unser Grundgesetz, dass neben staatlichen Schulen entsprechende Schulen in freier Trägerschaft vom Staat nicht nur zu dulden, sondern zu gewährleisten sind. Artikel 7, Absatz 4 unseres Grundgesetzes sagt:
„Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.“
In den vergangenen Jahrzehnten haben Privatschulen gezeigt, dass sie die Bildungslandschaft bereichern, mit neuen Bildungskonzepten zu deren Erneuerung beitragen und wichtige Impulse setzen.
Warum sollte ein Staat auf diese Treibhäuser der Zukunft verzichten?
Schulen in freier Trägerschaft gibt es sowohl im allgemeinbildenden als auch im berufsbildenden Bereich. Im allgemeinbildenden Bereich können dies zum Beispiel Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Gesamtschulen, Sekundarschulen, Förderschulen oder Internationale Schulen sein. Im berufsbildenden Bereich gibt es in Nordrhein-Westfalen unter anderem Berufskollegs in freier Trägerschaft (Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachoberschulen, Fachgymnasien, Berufsoberschulen, Fachschulen oder Fachakademien).
Auch neue Schulformen wie berufliche Gymnasien gewinnen an Attraktivität.
Daneben gibt es freie Unterrichtseinrichtungen, die nicht den gesetzlich festgelegten Schulbegriff erfüllen. Dazu gehören beispielsweise Sprachschulen, Weiterbildungsinstitute oder Nachhilfeeinrichtungen.
Ein Sonderfall in Nordrhein-Westfalen sind Schulen im Gesundheitswesen. Diese bilden im Pflegebereich und in den Therapieberufen aus.
Schulen in freier Trägerschaft (nicht freie Unterrichtseinrichtungen) unterteilen sich in Ersatz- und Ergänzungsschulen.
So waren es Privatschulen die
So waren es Privatschulen die
- den gemeinsamen Unterricht von Jungen und Mädchen in der weiterführenden Schule wagten
- die Gesamtschule zuerst erprobten
- Ganztagsunterricht anboten - und damit die Erwerbstätigkeit beider Elternteile erst ermöglichten
- Schulen für den gemeinsamen Unterricht von Kindern mit und ohne Förderbedarf (Inklusion) gegen alle Widerstände durchsetzten
- individuelle Förderung statt Einheitsunterricht propagierten
- die Reformpädagogik umsetzten, mit fächerübergreifendem Projekt- und Epochenunterricht, mit Pädagogik vom Kind aus gedacht und umgesetzt
- und aktuell in freien und/oder demokratischen Schulen das Lernen ohne Druck ermöglichen, Neugier und Mitbestimmung fördern.