der „besonders gefährliche Schulweg“ gem. § 6 (2) sowie „der besonders begründete Ausnahmefall“ gem. § 16 (2)

Termin am 26.09.2019 von 10:00 - 17:00 Uhr
Anmeldeschluss 26.09.2019

Veranstaltungsort
Ludwig-Erhard-Allee 3
40227 Leonardo Hotel Düsseldorf City Center


Kosten pro Teilnehmer
Mitglied des VDP: 229,00 €
Nicht-Mitglied: 329,00 €
Verpflegungskosten: 9,50 €

Referent/-in
Dieter Mayrberger

Termin
Donnerstag, den 26.09.2019 von 10:00 – 17:00 Uhr

Ort
Düsseldorf

Teilnehmerzahl
Maximal 11 Teilnehmer; Zulassung nach Eingang der Anmeldung

Veranstalter
VDP Verband Deutscher Privatschulen Nordrhein-Westfalen e.V.
Kronprinzenstr. 82-84, 40217 Düsseldorf, Tel: 0211 – 41 66 06-00

Schwerpunktthemen

Die Schülerfahrkosten gehören im Rahmen der Schulfinanzierung zu den Sachkosten, die der Schulträger zu tragen hat. Die „notwendigen“ Schülerfahrkosten werden dem Ersatzschulträger durch die jeweilige Bezirksregierung refinanziert.

 

Die Schülerfahrkostenverordnung bestimmt die Übernahme von Fahrkosten durch den Schulträger beim Vorliegen eines „besonders gefährlichen Schulweges“ gem. § 6 (2) sowie eines „besonders begründeten Ausnahmefalles“ gem. § 16 (2), ohne in der Verordnung diese unbestimmten Rechtsbegriffe zu definieren.

 

Diese Aufgabe haben die Verwaltungsgerichte und das OVG NRW in ihrer Rechtsprechung übernommen.

 

Ausgeurteilt wurde z.B., dass die Eltern beim Vorliegen eines „gefährlichen Schulweges“ die Fahrkosten nach dem Grundsatz „Schulpflicht = Bringschuld“ als Teil des allgemeinen Lebensführungsaufwandes selbst zu tragen haben. Ein Anspruch gegenüber dem Schulträger besteht erst beim Vorliegen eines „besonders gefährlichen Schulweges“.

 

Für den Sachbearbeiter besteht in der Praxis oftmals die Schwierigkeit, diese Abgrenzung im Einzelfall rechtssicher vorzunehmen.

 

Für das Vorliegen eines „besonders begründeten Ausnahmefalls“ hat das OVG NRW in ständiger Rechtsprechung seit 1980 lediglich 3 Tatbestände anerkannt, die zur Übernahme von Taxikosten durch den Schulträger führen.

 

In diesem Seminar sollen diese nachstehenden Fragen intensiv anhand von Urteilen und praktischen Fällen gemeinsam erarbeitet werden.

 

Inhalte

 

zum besonders gefährlichen Schulweg:

aus der Sicht des Straßenverkehrs z.B.

  • individuelle Verkehrsreife des Schülers
  • begehbarer Randstreifen, Gehwege
  • Schnee und Glatteis, keine Räumung
  • zwingende Nutzung einer Ampelanlage?
  • verkehrsreiche Straße, Verkehrsinsel

aus der Sicht eines möglichen kriminellen Übergriffs z.B.

  • Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts
  • polizei- und ordnungsrechtlicher Grundsatz
  • risikobelasteter Personenkreis
  • schutzlose Situation
  • rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte
  • bei Restrisiko tragen Eltern die Kosten
  • und dem neuen Urteil des OVG Münster vom 16.05.2018 zur Änderung der Rechtsprechung zum möglichen kriminellen Übergriff

Neben der gemeinsamen Erarbeitung der Urteile werden anhand von Fotos und Videos Schulwege in NRW auf eine mögliche besondere Gefährlichkeit hin gemeinsam überprüft.

zum besonders begründeten Ausnahmefall

  • wann steht ein Pkw der Eltern nicht zur Verfügung?
  • beide Eltern berufstätig, Einsatz einer Taxe beantragt
  • Mutter hat 3 Kinder zu beaufsichtigen, Taxi?
  • Taxi bei Gefahr lebensbedrohlicher Blutung und GdB 70?
  • Mutter, alleinerziehend, zieht 31 km von der Schule weg, Taxi?
  • Kostenübernahme durch die Eingliederungshilfe?

Jeder Teilnehmer erhält eine Rechtsprechungsübersicht mit derzeit 228 Urteilen der Verwaltungsge­richte und des OVG zum Schülerfahrkostenrecht sowie alle im Seminar besprochenen Urteile in überar­beiteter Fassung als Seminarunterlage. Es ist ausdrücklich erwünscht, von den Teilnehmern prakti­sche Fälle ihrer Schule in das Seminar mit einzubringen.

Es soll ein gemeinsamer Erfahrungsaustausch stattfinden.

Es wird gebeten, die Textausgabe der Schülerfahrkostenverordnung mitzubrin­gen.

 

Anmeldung / Buchung

Buchungen sind für diese Veranstaltung nicht mehr möglich.

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