Online-Seminar – „Der besonders gefährliche Schulweg nach § 6 (2)“ und „der besonders begründete Ausnahmefall nach § 16 (2)“

Termin am 23.09.2025 von 09:00 - 16:00 Uhr
Anmeldeschluss 21.09.2025


Kosten pro Teilnehmer
Mitglied des VDP: 229,00 €
Nicht-Mitglied: 359,00 €

Referent/-in
Dieter Mayrberger

Termin
Dienstag, 23.09.2025 von 09:00 – 16:00 Uhr

Ort online

Teilnehmerzahl
Maximal 18 Teilnehmer; Zulassung nach Eingang der Anmeldung

Veranstalter
VDP Verband Deutscher Privatschulen Nordrhein-Westfalen e.V.
Kronprinzenstr. 82-84, 40217 Düsseldorf, Tel: 0211 – 41 66 06-00

Schwerpunktthemen

Sachkosten, die der Schulträger zu tragen hat. Die „notwendigen“ Schülerfahrkosten werden dem Ersatzschulträger durch die jeweilige Bezirksregierung refinanziert. Die Schülerfahrkostenverordnung bestimmt die Übernahme von Fahrkosten durch den Schulträger beim Vorliegen eines „besonders gefährlichen Schulweges“ gem. § 6 (2) sowie eines „besonders
begründeten Ausnahmefalles“ gem. § 16 (2), ohne in der Verordnung diese unbestimmten Rechtsbegriffe zu definieren.

Diese Aufgabe haben die Verwaltungsgerichte und das OVG NRW in ihrer Rechtsprechung übernommen. Ausgeurteilt wurde z.B., dass die Eltern beim Vorliegen eines „gefährlichen Schulweges“ die Fahrkosten nach dem Grundsatz „Schulpflicht = Bringschuld“ als Teil des allgemeinen Lebensführungsaufwandes selbst zu tragen haben. Ein Anspruch gegenüber dem Schulträger besteht erst beim Vorliegen eines „besonders gefährlichen Schulweges“.

Für den Sachbearbeiter besteht in der Praxis oftmals die Schwierigkeit, diese Abgrenzung im Einzelfall rechtssicher vorzunehmen. Für das Vorliegen eines „besonders begründeten Ausnahmefalls“ hat das OVG NRW in ständiger Rechtsprechung seit 1980 lediglich 3 Tatbestände anerkannt, die zur Übernahme von Taxikosten durch den Schulträger führen.
In diesem Seminar sollen diese nachstehenden Fragen intensiv anhand von Urteilen und praktischen Fällen gemeinsam erarbeitet werden.

Zum besonders gefährlichen Schulweg aus der Sicht des Straßenverkehrs z.B.
• individuelle Verkehrsreife des Schülers
• begehbarer Randstreifen, Gehwege
• Schnee und Glatteis, keine Räumung
• zwingende Nutzung einer Ampelanlage?
• verkehrsreiche Straße, Verkehrsinsel
aus der Sicht eines möglichen kriminellen Übergriffs z.B.
• Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts
• polizei- und ordnungsrechtlicher Grundsatz
• risikobelasteter Personenkreis
• schutzlose Situation
• rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte
• bei Restrisiko tragen Eltern die Kosten

Neben der gemeinsamen Erarbeitung der Urteile werden anhand von Fotos und Videos Schulwege in NRW auf eine mögliche besondere Gefährlichkeit hin gemeinsam überprüft.

Zum besonders begründeten Ausnahmefall
• wann steht ein Pkw der Eltern nicht zur Verfügung?
• beide Eltern berufstätig, Einsatz einer Taxe beantragt
• Mutter hat 3 Kinder zu beaufsichtigen, Taxi?
• Taxi bei Gefahr lebensbedrohlicher Blutung und GdB 70?
• Mutter, alleinerziehend, zieht 31 km von der Schule weg, Taxi?
• Kostenübernahme durch die Eingliederungshilfe?

Jeder Teilnehmer erhält eine Rechtsprechungsübersicht mit derzeit 228 Urteilen der Verwaltungsgerichte und des OVG zum Schülerfahrkostenrecht sowie alle im Seminar
besprochenen Urteile in überarbeiteter Fassung als Seminarunterlage. Es ist ausdrücklich erwünscht, von den Teilnehmern praktische Fälle ihrer Schule in das Seminar mit einzubringen.
Es soll ein gemeinsamer Erfahrungsaustausch stattfinden. Es wird gebeten, die Textausgabe der Schülerfahrkostenverordnung vorliegen zu haben.

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Anmeldung / Buchung

Buchungen sind für diese Veranstaltung nicht mehr möglich.

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